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Abdrift von Pflanzenschutzmitteln in Wohnbereiche vermeiden!

Dr. Walter K. Kast
LVWO Weinsberg
E-Mail:
walter.kast@lvwo.bwl.de

Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die an Hausgärten, Spielplätzen oder Wohnbereiche allgemein angrenzen, gerät häufig zum Ärger für die Beteiligten. Durch unbeabsichtigtes Abdriften geringer Mengen der Behandlungsflüssigkeit fühlt sich der meist unkundige Nachbar belästigt oder gar in seiner Gesundheit bedroht. Angesichts der geringen Abdriftmengen sind direkte gesundheitliche Beeinträchtigungen auszuschließen; überdies sind von den zugelassenen Pflanzenschutzmitteln mehr als vier Fünftel für den Menschen nicht giftig und nicht als Gefahrstoffe zu kennzeichnen.

Die Behandlung solcher Grundstücke mit sensibler Nachbarschaft erfordert besondere Vorsichtsmaßnahmen. Dies gilt insbesondere für Winzer bei Arbeiten mit Gebläsesprühgeräten.

Behandlungen mit Gebläsesprühgeräten im Weinbau

Im Weinbau werden Wassermengen zwischen 200 und 800 l/ha mit zur Seite oder nach oben gerichteten Düsen ausgebracht. Der Gebläseluftstrom trägt die Tropfen zur Laubwand. Dabei kann ein Teil der ausgebrachten Spritzflüssigkeit durch die Laubwald hindurch geblasen und vom Wind erfaßt und verweht werden. Sichtbare Schäden an Pflanzen treten nicht auf, da keine Herbizide mit Sprühgeräten ausgebracht werden. Beschwerden und Regressforderungen resultieren in der Regel aus der Kontamination von reifen Früchten und Gemüse oder der Verschmutzung von Gegenständen (Auto, Wäsche u. a.). auch hier sind bei Abdrift keine gesundheitlichen Folgen zu befürchten, wiewohl die Belästigung nicht hingenommen werden sollte.

Von Seiten der Beratung wird daran gearbeitet, das Problem Abdrift durch grobtropfige Düsen und geeignete Ausbringungsmethoden zu entschärfen.

Vorsorge von Seiten der Gemeinde

Grundsätzlich sollte darauf hingewirkt werden, dass zwischen landwirtschaftlich genutzten Flächen und Wohnbereichen hinreichend breite Abstände (z. B. Straßen) vorgesehen werden und/oder Hecken oder Gehölzstreifen als Driftschutz angepflanzt werden.

Vorsorge des Anwenders

Grundsätzlich sind Pflanzenschutzmittel im Sinne der guten fachlichen Praxis anzuwenden. Dies fordert vom Anwender sachgerechte Handhabung im Sinne der Gebrauchsanleitung und unter Beachtung der dort ausgewiesenen Auflagen. Zu einem gut nachbarschaftlichen Verhältnis gehören noch einige weitere Vorkehrungen wie:I

Information des Nachbarn:

möglichst 24 Stunden vorher informieren;

Zweck der Pflanzenschutzmaßnahme erläutern;

zur Anwendung kommende Pflanzenschutzmittel auf Wunsch mitteilen.

Auf Wunsch des Nachbarn Folien zum Abdecken empfindlicher Kulturen zur Verfügung stellen. Vermeiden oder vermindern der Abdrift durch:

Beachtung der Windrichtung;

Unterlassen bzw. Einstellen der Applikation bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 5m/sec. (Blätter und dünne Zweige bewegen sich);

Wahl großtropfiger Düsen (erhebliche Minderung des Abdriftrisikos!);

Abschirmung der Nachbarfläche sofern möglich.

Sicherheitsabstand einhalten:

Randreihen von außen nach innen behandeln oder ggf. unbehandelt lassen.

Ist trotz aller Vorsicht Abdrift aufgetreten, hat der Anwender Betroffene unverzüglich zu informieren und ggf. Schadensregulierung zu veranlassen.

Vorsorge des Nachbarn

Der Nachbar hat auch eine Pflicht zur Vorsorge, z. B. zum Verzehr gelangende Kulturen abzudecken, soweit sie in unmittelbarer Nähe des zu behandelnden Grundstückes stehen.

Der Nachbar kann die Applikation von Pflanzenschutzmitteln auf einem angrenzenden Grundstück insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung von Stoffen (= Abdrift) die Benutzung seines Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt (§ 906 BGB).

Im Übrigen sollten beide Parteien gegenseitiges Verständnis aufbringen und gemeinsam einen Kompromiß erzielen.

 

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