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Gebietskulisse benachteiligte Gebiete

Förderung benachteiligter Gebiete in Baden-Württemberg

Prozess der Neuabgrenzung und Förderung benachteiligter Gebiete mit Aufnahme der „spezifisch benachteiligten Gebiete“ abgeschlossen

Das Förderprogramm „Ausgleichszulage Landwirtschaft“ ist Teil des Maßnahmen- und Entwicklungsplans Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014-2020 (MEPL III), der nun für einen Übergangszeitraum bis Ende 2022 verlängert wird. Das Programm stützt sich auf sogenannte Kulissen, die Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsleistungen sind. Nur landwirtschaftlich genutzte Flächen, die in diesen Kulissen liegen, sind auch förderfähig. Neben den Berggebieten und den Gebieten mit naturbedingten Nachteilen ist auch die Ausweisung einer dritten Gebietskulisse, den „Gebieten mit spezifischen Benachteiligungen“ möglich. 

Die Neuabgrenzung der Gebietskulisse für Gebiete mit naturbedingten Nachteilen und die daraus erforderlichen kleinen Anpassungen der Berggebiete musste nach EU-Recht 2019 umgesetzt sein. Nun erfolgte in einem weiteren Schritt die Genehmigung der weiteren Gebietskulisse für die „Gebiete mit spezifischen Benachteiligungen“. Ab 2021 kann nun eine Förderung für Betriebe mit Flächen in diesen Gebieten angeboten werden. 

Umsetzung in Baden-Württemberg

Für die Abgrenzung der Gebiete mit spezifischen Nachteilen wurden als geeignete Indikatoren die Anteile an geschützten Landschaften, der Anteil an Nebenerwerbsbetrieben und Gemarkungen mit mehr als 20 Prozent benachteiligter Fläche, die den Kriterien der Neuabgrenzung der Gebiete mit naturbedingten Nachteilen entsprechen, an der landwirtschaftlich genutzten Fläche gewählt.

Die Gemarkung ist die Abgrenzungsebene wie bereits bei der Abgrenzung der Gebiete mit naturbedingten Nachteilen.

Die „Geschützten Landschaften“ werden gebildet, indem das gesamte Grünland der Gemarkung mit den Schutzgebieten der Gemarkung aggregiert wird. Doppelzählungen von Flächen sind dabei nicht zulässig. Zu den einbezogenen Schutzgebieten gehören: Biotopverbund (trockene Standorte), Offenlandkartierung (entspricht der „Biotopkartierung“ außerhalb des Waldes), Naturschutzgebiete (NSG), Landschaftsschutzgebiete (LSG), FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Biosphärengebiete (Kern-, Pflege- und Entwicklungszone), Nationalparke, Naturparke, Überschwemmungsgebiete und Wasserschutzgebiete. 

Als weiterer Indikator dient der Anteil an Nebenerwerbsbetrieben an allen Betrieben der Gemarkung. Nebenerwerbsbetriebe sind verstärkt unter den Betrieben bis 20 ha LF zu finden. Rund 80 Prozent aller Betriebe bis 20 ha LF in Baden-Württemberg sind Nebenerwerbsbetriebe. Auch haben 54 Prozent aller Betriebe mit Einkommenskombinationen im Bereich Tourismus (Fremdenverkehr, Beherbergung und Freizeitaktivitäten) weniger als 20 ha LF. Daher kommt diesem Betriebstyp eine hohe Bedeutung für die Ausweisung der spezifischen Gebiete zu. 

Zuletzt wird als Indikator der Anteil an benachteiligter Fläche, die den Kriterien der Neuabgrenzung der Gebiete mit naturbedingten Nachteilen entspricht, herangezogen. Nach EU-Vorgabe sollen bei den Gebieten mit spezifischen Nachteilen die natürlichen Produktionsbedingungen den Bedingungen in den natürlich benachteiligten Gebieten ähnlich sein. Das wurde in Baden-Württemberg dadurch sichergestellt, indem nur Gemarkungen einbezogen werden, die einen Anteil von mehr als 20 Prozent der benachteiligten Fläche, die den Kriterien der Gebiete mit naturbedingten Nachteilen entsprechen, an der LF aufweisen. 

Die EU-Kommission hat über diese Indikatoren hinaus noch die Ausweisung sogenannter Enklaven ermöglicht. Dies sind Gemarkungen, die vollständig von spezifisch benachteiligten Gebieten umschlossen sind, jedoch die Kriterien für die spezifisch benachteiligten Gebiete nicht erreichen. Es handelt sich in diesem Fall um die sieben Gemarkungen Grünenwört (0015), Rechenberg (0506), Neuhütte (0823), Holzmaden (1830), Altdorf (1930), Vollmersdorf (2647) und Niederhof (7032). 

Somit konnten für das Land weitere 552 Gemarkungen mit einer landwirtschaftlichen Fläche von 232.120 ha LF als Gebiete mit spezifischen Nachteilen in die Kulissen aufgenommen werden. Dies entspricht einem Anteil von 6,5 Prozent an der gesamten Landesfläche.

Ergebnis für Baden-Württemberg

Nach der nun erfolgten Ausweisung zeigt sich das Gesamtbild der benachteiligten Gebiete in Baden-Württemberg wie folgt:

Tabelle 1: Ergebnisse der Gebietsausweisung

Die alte Kulisse bis 2018 hatte eine Fläche von rund 915.800 ha. Dies entsprach 58,0 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche. Durch die zustätzliche Ausweisung der spezifisch benachteiligten Gebiete konnten die Gebietsverkleinerungen gegenüber der alten Kulisse zwar nicht vollständig kompensiert, jedoch im Saldo erheblich reduziert werden. Nun sind im Land 54 Prozent aller Gemarkungen und 50 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche den benachteiligten Gebieten zugeordnet.

Die Karte der benachteiligten Gebiete zeigt, dass die „Verluste“ im Nordosten des Landes erheblich minimiert werden konnten.

Förderung

Während sich die Berechnung der Ausgleichsleistungen für die Kulissen „Berggebiete“ und „Natürlich benachteiligte Gebiete“ nach der Ertragsmesszahl und dem Betriebstyp ausrichtet, wird für die „spezifischen Gebiete“ ein einheitlicher Betrag von 40 Euro je Hektar als Ausgleich angesetzt. Die Förderung wird nur für Flächen in Baden-Württemberg gewährt.

Die Ausgleichszahlung für aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des 5. Änderungsantrags zum MEPL III durch die EU-Kommission. Die Förderung der spezifischen Gebiete wird vorbehaltlich ausreichend verfügbarer Finanzmittel angeboten. 

Mit der dritten Kulisse und dem Förderangebot wird gerade in Regionen mit schwierigen Wirtschaftsbedingungen die Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung und der Erhalt der Kulturlandschaft im Ländlichen Raum unterstützt. Die Bedeutung der Nebenerwerbslandwirtschaft in diesen Gebieten und das Engagement der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen ist hoch und dauerhaft nur durch die Honorierung durch unsere Gesellschaft aufrecht zu erhalten. 

Die Beantragung erfolgt ausschließlich über FIONA. Dort kann die Fördermaßnahme pauschal im Abschnitt AZ1 beantragt werden. FIONA zeigt dabei den voraussichtlich zu erwartenden Betrag an. Die Auszahlung der Ausgleichszulage erfolgt erst ab einem Mindestbewilligungsbetrag von 250 Euro. 

Weitere Informationen

Untere Landwirtschaftsbehörden



MLR Stuttgart, Stand 02/2021

 

 

  

Gebietslisten


Fachartikel/Presse


Förderung benachteiligter Gebiete in Baden-Württemberg
MLR Stuttgart, 04/2021

Benachteiligte Gebiete in Baden-Württemberg - Neuabgrenzung der Gebietskulisse 2019
Landinfo 01/2018; Margarete Klein und Dr. Richard Wildmann, Richard Müller

EU-Kommission bestätigt Neuabgrenzung der Benachteiligten Gebiete für Baden-Württemberg
Pressemitteilung MLR - 21.11.2017

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