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Obstbau im Wasserschutzgebiet

Kurzinformation zur SchALVO, Stand 1.12.2005

Hinweisschild WSG

Schutzbestimmungen in Zone I

Keine obstbauliche Nutzung zulässig

 

Schutzbestimmungen in Zone II

 

In Zone II gelten folgende Ausbringverbote:

- flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche usw.)

- Sekundärrohstoffdünger (z.B. Klärschlamm), ausgenommen solche rein pflanzlicher Herkunft (z.B. Grünguthäcksel, Trester, Rindenmulch)

- Mist auf A-Böden (auswaschungsgefährdete Böden, z.B. mit hohem Sand- oder Steinanteil), ausgenommen Rottemist (Stallmist mit hohem Strohanteil (ca. 3 kg Stroh/GV und Tag) und einer Rottedauer von mindestens 3 Monaten)

 

Schutzbestimmungen in Zone II und Zone III

 

Alle Bewirtschaftungsmaßnahmen sind den Standortverhältnissen so anzupassen, dass Nitratauswaschungen so weit wie möglich vermieden werden. Ein Umbruch von Dauergrünland ist verboten. Eine zulässige Nutzungsänderung ist die Pflanzung von Streuobstbeständen. Pflanzenschutzmittel, die Terbutylazin enthalten, sind verboten.

 

In Problem- und Sanierungsgebieten sind folgende zusätzliche Bestimmungen zu beachten:

 

 

1. Stickstoffdüngung

Die Stickstoffdüngung erfolgt unter Anwendung der Messmethode.

Dabei wird der im Boden vorhandene Vorrat an Nitratstickstoff durch Untersuchung repräsentativer Bodenproben ermittelt und bei der Berechnung der zulässigen N-Düngung als Abschlag berücksichtigt:

 

Düngungsbeispiel Steinobst

    kg N/ha

Sollwert

        90

abzüglich gemessener Nitrat-Stickstoff im Boden (0-60 cm)

      - 20

N-Düngung nach der Messmethode

     = 70



 

In Nitratproblemgebieten:

Die Messmethode ist bei Strauchbeeren und Erdbeeren  anzuwenden.

Bei Flächen größer als 5 Ar mit gleichen Standorteigenschaften und Bewirtschaftungsverhältnissen können Messergebnisse übertragen werden, wenn bei mindestens 30 % dieser Bewirtschaftungseinheiten, jedoch mindestens bei einer Bewirtschaftungseinheit Messergebnisse vorliegen. Bei Flächen kleiner als 5 Ar ist die Übertragung zulässig, wenn für mindestens 2 der jeweiligen Bewirtschaftungseinheiten Ergebnisse vorhanden sind.

Bei Erdbeerneupflanzungen ist eine Übertragung von Werten nicht erlaubt und eine Stickstoffdüngung nur möglich, wenn durch die Messung für die betreffende Fläche ein Bedarf ermittelt wurde. Ist die Gesamtfläche der Erdbeerneupflanzungen größer als 10 Ar, muss die Stickstoffgabe als Reihendüngung erfolgen.

 

In Nitratsanierungsgebieten:

Die Messmethode ist kulturbegleitend bei allen Obstkulturen und jeder Stickstoffdüngung anzuwenden. Für Bewirtschaftungseinheiten kleiner als 5 Ar mit gleichen Standorteigenschaften und Bewirtschaftungsverhältnissen, die räumlich nicht zusammenhängen, können Messergebnisse übertragen werden, wenn für mindestens 50 % dieser Bewirtschaftungseinheiten, jedoch mindestens bei einer Bewirtschaftungseinheit, Messergebnisse vorliegen. 

 

Messmethode:

 

 

Beprobungstiefe (cm)

N-Sollwert (kg/ha)

Kernobst

0 - 60

60

Steinobst

0 - 60

90

Strauchbeeren

0 - 60

70

Erdbeeren, nach der Pflanzung

0 - 30

40

Erdbeeren, im Frühjahr

0 - 60

60



Sollwerte für die Anwendung der Messmethode im Obstbau

 

 

Düngezeitpunkt

 

Die Düngung ist spätestens 2 Wochen nach dem Vorliegen des Messergebnisses vorzunehmen, andernfalls ist die Probenahme zu wiederholen.

 

Maximale Höhe der Einzelgaben

 

 

Düngerform

 

schnell wirkende N-Dünger

langsam wirkende N-Dünger

auswaschungsgefährdete Böden
(z.B. mit hohem Sand- oder Steinanteil oder Bodentiefe von weniger als 0,6 m)

 

50 kg N/ha

 

80 kg N/ha

andere Böden

80 kg N/ha

100 kg N/ha

Erdbeeren unter Folie / Vlies

120 kg N/ha

 bei Verwendung langsam wirkender Dünger



 

Schnell wirkende Dünger:    z.B. Kalkammonsalpeter, Ammonsulfatsalpeter, Mehrnährstoffdünger (NPK)

Langsam wirkende Dünger: z.B. organische Dünger (Mist), Harnstoff, Schwefelsaures   Ammoniak, Kalkstickstoff, Entec 26

N-haltige Sekundärrohstoffdünger

Im Nitratsanierungsgebiet  dürfen generell keine stickstoffhaltigen Sekundärrohstoffdünger (z.B. Klärschlamm) ausgebracht werden.

 

Düngerausbringung

Bei einem Reihenabstand über 1 m und bei Erdbeerneupflanzungen größer 10 Ar kann Stickstoff nur als Reihendüngung ausgebracht.

 

2. Begrünung

bei Baumobst und Strauchbeeren ist im Pflanzjahr und bis zum 2. Jahr nach der Pflanzung spätestens bis 1. September eine Begrünung einzusäen. Eine Begrünung darf nicht vor dem 1. Mai eingearbeitet werden. Ab dem 3. Jahr nach der Pflanzung ist eine Dauerbegrünung ohne Leguminosen einzusäen (Mulchrasen).

3. Bewässerung

Bei der Bewässerung im Freiland gelten für Flächen ab 10 Ar in Nitratproblem- und Nitratsanierungsgebieten folgende Einschränkungen:

- auf mindestens 30 % der Flächen Bemessung der Bewässerung durch Bestimmung der nutzbaren Feldkapazität und regelmäßige Messung der Bodenfeuchte

- Erfassung und Dokumentation der Bewässerungsmengen

- Bei Verwendung von Grundwasser  einmal jährlich zu Beginn der Saison Messung des Nitratgehaltes. Die Ergebnisse sind bei der N-Düngung zu berücksichtigen.

- Die Einzelgaben pro Tag sind begrenzt:

 

Standort, Bodenart

mm/Tag

Sand, anlehmiger Sand

20

sonstige Standorte, mit Ausnahme von Lössböden

30

Lössböden

40



 

4. Erdbeeren im Nitratsanierungsgebiet

Im Pflanzjahr und bei mehrjährigen Kulturen im ersten Jahr nach der Pflanzung sind die Erntegassen durch die Einsaat von Sommergerste zu begrünen, sofern kein unverhältnismäßiger Mehraufwand entsteht.

Eine Einarbeitung der Begrünung ist frühestens möglich ab dem 1. Februar, bei später Einsaat ab dem 1. März.

 

5. Überwachung

Die Einhaltung der Schutzbestimmungen wird anhand von Nitratmessungen im Boden kontrolliert. Die Probenahme erfolgt im Kontrollzeitraum von 15.Oktober bis 15. November, in Ausnahmefällen bis 15. Dezember.

 

Weitere Informationen

Umfassende Informationen sind beim zuständigen Landwirtschaftsamt erhältlich. Insbesondere gilt dies für die Einstufung der Wasserschutzgebiete als Problem- oder Sanierungsgebiete und die Einteilung der Böden nach ihrer Auswaschungsgefährdung (A- und B-Böden) sowie die Gewährung von Ausgleichsleistungen (Pauschalausgleich, Einzelausgleich)

 

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