Weinbau in Nitratproblem- und SanierungsgebietenKurzinformation zur SchALVO
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Grundsätzlich gilt: Alle Bewirtschaftungsmaßnahmen sind den Standortverhältnissen so anzupassen, dass Nitratauswaschungen
so weit wie möglich vermieden werden. Ein Umbruch von Dauergrünland ist verboten.
Schutzbestimmungen in Zone II
In Zone II gelten folgende Ausbringverbote:
- flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche usw.)
- Sekundärrohstoffdünger (z.B. Klärschlamm), ausgenommen solche rein pflanzlicher Herkunft (z.B. Grünguthäcksel, Trester, Rindenmulch)
- Mist auf A-Böden (auswaschungsgefährdete Böden, im Weinbau alle Böden mit einer beprobbaren Bodentiefe von weniger als 60 cm), ausgenommen Rottemist (Stallmist mit hohem Strohanteil (ca. 3 kg Stroh/GV und Tag) und einer Rottedauer von mindestens 3 Monaten)
Schutzbestimmungen in Zone II und Zone III
1. Begrünung von Rebflächen allgemein
einschließlich Junganlagen mit Bewässerung (Junganlagen = Anlagen vom Pflanzjahr bis zum 2. Jahr nach der Pflanzung = 3. Standjahr)
a) Dauerbegrünung in allen Gassen oder
b) Dauerbegrünung in jeder 2. Gasse;
kein Wechsel der dauerbegrünten Gassen.
In den anderen Gassen: Bodenbearbeitung frühestens 15. März,
Einsaat einer ganzjährigen Begrünung bis spätestens Mitte April;
Leguminosenanteil maximal 10 %
2. Alternative Bodenpflegemaßnahmen auf Problemstandorten
Problemstandorte (sind der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen):
- Direktzuglagen mit über 30 % Hangneigung
- Terrassierte Steillagen und sonstige im Rebenaufbauplan ausgewie-
senen Steillagen, die nicht im Direktzug zu bewirtschaften sind
- Standorte mit geringem Wasserspeichervermögen (mittl. Feldkapa-
zität im Bodenbereich 0-60 cm unter 15 Vol %), Standorte in nieder-
schlagsarmen Regionen ohne Möglichkeiten zur Bewässerung oder
Standorte mit pedogenen Verdichtungen
- Junganlagen ohne Bewässerung
Hier sind folgende alternative Bodenpflegemaßnahmen durchzuführen:
Begrünung oder Bodenabdeckung |
Einarbeitung und sonstige Bestimmungen |
Dauerbegrüngung in jeder 2. Rebgasse, oder oder Ein natürlicher Aufwuchs von Wildkräutern ist dann ausnahmsweise als Begrünung zulässig, wenn bis spätestens Mitte August die Entwicklung eines dichten Pflanzenbestandes sichergestellt ist. Bei unzureichendem Aufwuchs der Begrünung muss eine Bodenabdeckung bis spätestens Mitte November durch Stoffe mit weitem C/N-Verhältnis erfolgen (z.B. stark zerkleinertes Getreidestroh oder nicht kompostierter Rindenmulch. |
Einarbeitung der Winterbegrünung im Folgejahr frühestens am 15. April.
Es sind standortangepasste Bodenbearbeitungsverfahren anzuwenden.
Das Amt für Landwirtschaft ist befugt, die Standorte festzulegen und die Vorgaben zu konkretisieren. |
3. Rodung der Altanlage
Bodenschonende Rodung (Herausziehen) der Altanlage ohne Pflug ab 1. Januar
Umbruch der Altanlage frühestens am 1. März
Unverzügliche Einsaat einer Begrünung nach Umbruch der Altanlage
Bei Pflanzung im Jahr der Rodung gelten die Begrünungsregelungen für Junganlagen
4. Stickstoffdüngung
Bemessung der N-Düngung mit Hilfe der Messmethode: Der im Boden vorhandene Vorrat an Nitratstickstoff wird durch Untersuchung repräsentativer Bodenproben ermittelt und bei der Berechnung der zulässigen N-Düngung abgezogen.
In Nitratproblemgebieten: Bei Bewirtschaftungseinheiten (Schlägen) größer als 5 Ar mit gleichen Standorteigenschaften und Bewirtschaftungsverhältnissen, die räumlich nicht zusammenhängen, können bei Reben ab dem 3. Standjahr Messergebnisse übertragen werden, wenn für mindestens 15 % (30 % bei Junganlagen bis zum 2. Standjahr) der Bewirtschaftungseinheiten, jedoch mindestens bei einer Bewirtschaftungseinheit, Messergebnisse vorliegen. Bei Bewirtschaftungseinheiten kleiner als 5 Ar ist die Übertragung von Messergebnissen auf Bewirtschaftungseinheiten mit gleichen Standorteigenschaften und Bewirtschaftungsverhältnissen zulässig, wenn für mindestens 2 der jeweiligen Bewirtschaftungseinheiten Messergebnisse vorliegen.
In Nitratsanierungsgebieten: Die Messmethode ist kulturbegleitend bei jeder Stickstoffdüngung anzuwenden. Für Bewirtschaftungseinheiten kleiner als 5 Ar mit gleichen Standorteigenschaften und Bewirtschaftungsverhältnissen, die räumlich nicht zusammenhängen, können Messergebnisse übertragen werden, wenn für mindestens 50 % dieser Bewirtschaftungseinheiten, jedoch mindestens bei einer Bewirtschaftungseinheit, Messergebnisse vorliegen.
Düngungshöhe
Düngungsbeispiel |
kg N/ha |
Sollwert (bei Ertrag von 100 kg/Ar und Bodenbearbeitung im Frühjahr in jeder 2. Gasse + anschließend Einsaat) |
70 |
abzüglich gemessener Nitratstickstoff im Boden (0-60 cm) |
- 20 |
N-Düngung nach der Messmethode |
= 50 |
Zur so ermittelten Düngungshöhe kann ein Zu- oder Abschlag gerechnet werden:
Zuschlag (bis + 30 kgN/ha, vorübergehend, max. 5 Jahre) bei ganzflächiger Dauerbegrünung mit geringem Leguminosenanteil, wenn gleichzeitig Kümmerwuchs durch akuten N-Mangel oder sehr geringer Humusgehalt vorliegt.
Abschlag (bis - 50 kg N/ha) bei sehr hohem Humusgehalt oder sehr starkem Rebwuchs oder Umbruch einer langjährigen Dauerbegrünung
Düngezeitpunkt
Die Düngung ist spätestens 2 Wochen nach dem Vorliegen des Messergebnisses vorzunehmen, andernfalls ist die Probenahme zu wiederholen.
Maximale Höhe der Einzelgaben
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Düngerform |
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schnell wirkende N-Dünger |
langsam wirkende N-Dünger |
auswaschungs-gefährdete Böden |
50 kg N/ha |
80 kg N/ha |
andere Böden |
80 kg N/ha |
80 kg N/ha |
Schnell wirkende Dünger: z.B. Kalkammonsalpeter, Ammonsulfatsalpeter,
Mehrnährstoffdünger (NPK)
Langsam wirkende Dünger: z.B. organische Dünger (Mist), Harnstoff, Schwefels. Ammoniak, Kalkstickstoff, Entec 26, Basammon stabil
N-haltige Sekundärrohstoffdünger
In Nitratsanierungsgebieten dürfen generell keine stickstoffhaltigen Sekundärrohstoffdünger (z.B. Klärschlamm) ausgebracht werden.
Düngerplatzierung
Bei Reben muss im 1. und 2. Standjahr die Stickstoffdüngung als Reihendüngung erfolgen.
5. Bewässerung
Einschränkungen bei der Bewässerung sind zu beachten.